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Antrag vom 09.04.2013:

zur Behandlung in den Ausschüssen und der
Stadtverordnetenversammlung (in der Runde April 2013)

Ablehnung Entwurf Kinderförderungsgesetz

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim beschließt:

Die Stadtverordnetenversammlung Rüsselsheim lehnt den von den Koalitionsfraktionen im Hessischen Landtag eingebrachten Entwurf eines Hessischen Kinderförderungsgesetzes ab.
Die Abgeordneten des Hessischen Landtags werden aufgefordert, dem Entwurfstext in der vorliegenden Fassung nicht zuzustimmen.

Die Ablehnungsgründe der Stadtverordnetenversammlung beziehen sich insbesondere auf folgende Regelungen:

1. § 25 b „Fachkräfte“, Absatz 2, Punkte 4 „Personen mit fachfremder Ausbildung …“, der in Verbindung mit § 25 c „Personeller Bedarf“, Absatz 3, die Möglichkeit, bis zu 20
Prozent fachfremdes Personal bedarfsdeckend einzusetzen, eröffnet.

2. Der § 25 c und seine Verbindung zu 25 d – Personeller Bedarf, Gruppengröße, Betreuungsmittelwerte, Platzsharing sind inakzeptabel, da diese Festsetzungen den Erkenntnissen zeitgemäßer Kleinkindpädagogik widersprechen. In Verbindung mit § 32 „Landesförderung“ wird dadurch ein ökonomischer Druck in Richtung maximale Gruppengrößen und und kürzere Betreuungszeiten erzeugt.

3. Die mit 15 Prozent (§ 25c, Abs. 1) zu geringe Berücksichtigung von Ausfallzeiten und die fehlende Berücksichtigung der mittelbaren pädagogischen Arbeit (Planung, Steuerung, Konzeption, Kooperation, …).

4. § 32 „Landesförderung“ : Die alleinige Zuweisung finanzieller Pauschalen zur Sprachförderung oder zur Förderung interkultureller Kompetenzen reicht nicht aus; eine Ergänzung durch die Anerkennung einer höheren Personalbemessung fehlt.

5. Inklusion: Der Entwurf enthält weder verbindliche Vorgaben – die durchaus stufenweise umgesetzt werden könnten – noch präzise Standards zur Praxis der UN-Behindertenrechts-konvention. Die Stadtverordnetenversammlung fordert zur
Umsetzung der UN-Konvention einen speziellen Fachkraftschlüssel.

6. Hessischer Bildungs- und Erziehungsplan: Nach § 32 Abs. 3 erhalten Einrichtungen, die nach den Prinzipien des Hessischen Erziehungs- und Bildungsplan arbeiten, eine Pauschale von bis zu 100.- € pro Kind und Jahr. Diese Regelung lässt erkennen,
dass die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsplans ( BEP ) nur als punktuelles Modell erwartet wird. Die Stadtverordneten-versammlung fordert hingegen, dass eine kontinuierliche Arbeitsweise, die den pädagogischen Erwartungen des Bildungs- und Erziehungsplans entspricht, grundsätzlich an allen Tageseinrichtungen erfolgen soll. Zukünftig ist ein
Qualitätsmanagement schrittweise einzuführen.

7. Da der Gesetzentwurf erkennbar auch dem Mangel an professionellen Fachkräften geschuldet ist, fordert die Stadtverordnetenversammlung im Hinblick auf die
notwendige Qualifizierung des Personals eine grundsätzliche Einstufung der Erzieherinnen und Erzieher in eine höhere Vergütungsgruppe. Darüber hinaus ist das Land gefordert, geeignete zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen.
Beispielhaft sei der berufsbegleitende Ausbildungsgang an den Beruflichen Schulen des Kreises Groß-Gerau in Rüsselsheim genannt.

8. Die Stadtverordnetenversammlung beabsichtigt auch in Zukunft auf die Kinderbetreuung in Rüsselsheim besondere Aufmerksamkeit zu legen. Die Kinderbetreuung auf einem hohen Niveau zu halten, liegt im Interesse der Kinder und
Familien. Diesen Zielen wäre eine Verabschiedung des vorliegenden Entwurfs eines Kinderförderungsgesetzes abträglich.

Begründung:
Ist im wesentlichen im Text des Antrags enthalten, wird mündlich ergänzt.

 

 

   
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