Anträge vom 30.08.2020:
Anträge der Fraktion Die Linke/Liste Solidarität zur DS 742/16-21 – B-Planverfahren 144
„Opel Forum – Motorworld“
1. Antrag zu DS 742 (B-Planverfahren 144 „Opel Forum – Motorworld“) -
Thema Bauanträge
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Sämtliche Bauanträge für den Geltungsbereich von B-Plan144 sind der
Stadtverordnetenversammlung zur Debatte und Entscheidung vorzulegen.
Begründung:
Angesichts des in Anlage 1 der Drucksache immer wiederkehrenden Hinweises, dass es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, der nur einen Rahmen festsetzt, der durch spätere Vorhaben gefüllt wird, muss explizit gesichert werden, dass die Stadtverordnetenversammlung bei einem stadtplanerisch so zentralen Projekt wie der Verwandlung des Opel-Altwerks in ein Stadtquartier und angesichts der historischen und stadtgestalterischen Bedeutung des als Gesamtheit denkmalgeschützten Ensembles, die Entscheidungshoheit über mit dem Bauanträgen verbundene eventuelle strukturelle Änderungen und Abrisse behält.
* * * * * * * * * * * * * * *
2. Antrag zu DS 742 (B-Planverfahren 144 „Opel Forum – Motorworld“) -
Thema Fassadenbegrünung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Die Pflicht zur Fassadenbegrünung, sofern dies unter Beachtung des Denkmalschutzes,
statischer oder anderer Vorgaben zulässig ist, (vgl. Städtebaulicher Vertrag §6a.3) ist in den
Begründungstext des B-Plans zu übernehmen.
Begründung:
Bei einem nicht vorhabenbezogenen, sondern wie hier vorliegend Angebots-B-Plan ist der
städtebauliche Vertrag nicht Teil des Satzungsbeschlusses. Daher ist diese von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossene Regelung auch in das satzungsrelevante
Dokument zu übernehmen.
* * * * * * * * * * * * * * *
3. Antrag zu DS 742 (B-Planverfahren 144 „Opel Forum – Motorworld“) -
Thema Städtebaulicher Vertrag
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Jede Änderung am städtebaulichen Vertrag ist der Stadtverordnetenversammlung und den
Ausschüssen PBUA und HuFA zur Debatte und Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung:
Da bei einem Angebotsbebauungsplan der städtebauliche Vertrag nicht Bestandteil der
Satzung ist, muss explizit gesichert werden, dass die Stadtverordnetenversammlung bei einem stadtplanerisch so zentralen Projekt wie der Verwandlung des Opel-Altwerks in ein
Stadtquartier die Entscheidungshoheit über Änderungen am Inhalt des von ihr
beschlossenen Vertrags behält.
* * * * * * * * * * * * * * *
4. Antrag zu DS 742 (B-Planverfahren 144 „Opel Forum – Motorworld“) -
Thema Durchgang zur Hoffläche
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Der Text des §3.7c des städtebaulichen Vertrags („Zwischen einem Ersatzgebäude für B 19
und einem ggf. zu errichtenden neuen Gebäude in dem unmittelbar westlich angrenzenden
Baufenster ist ein Durchgang zu der nördlich gelegenen Hoffläche zu schaffen.“) ist auch in
den Begründungstext des B-Plans zu übernehmen.
Begründung:
Bei einem nicht vorhabenbezogenen, sondern wie hier vorliegend Angebots-B-Plan ist der
städtebauliche Vertrag nicht Teil des Satzungsbeschlusses. Daher ist diese wichtige
Regelung auch in das satzungsrelevante Dokument zu übernehmen.
* * * * * * * * * * * * * * *
5. Antrag zu DS 742 (B-Planverfahren 144 „Opel Forum – Motorworld“) -
Thema Denkmalschutz
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1.) In den Begründungstext (Anlage 3) und den städtebaulichen Vertrag (Anlage 5) werden
die folgenden Formulierungen aufgenommen:
a) Die vom Denkmalschutzamt 2006 als Einzeldenkmal oder als prägend für die
Gesamtanlage gekennzeichneten Gebäude dürfen weder in der Gebäudestruktur
noch in der Außenansicht wesentlich geändert oder gar abgerissen werden.
b) Der gemäß der aktualisierten Bewertung des Denkmalschutzamts als Teil der
denkmalgeschützten „Sachgesamtheit Opel-Altwerk“ zu betrachtende Hochbunker
D20 ist angesichts seiner historischen Bedeutung zu erhalten.
2.) Die Kennzeichnung der vom Denkmalschutzamt 2006 als Einzeldenkmal oder als
prägend für die Gesamtanlage gekennzeichneten Gebäude mittels
im Sinne des §9 (6) BauGB ist in die
Planzeichnung (Anlage 2) wieder aufzunehmen.
3.) Die im Begründungstext (Anlage 3), Abschnitt 3.3.2.2 verbliebene Formulierung „Da die
innerhalb dieses Bereichs liegende Bestandsbebauung nicht denkmalrechtlichen
Regelungen unterliegt, ist eine vollständige Neubebauung möglich.“ ist gemäß der
Einstufung des gesamten Geltungsbereichs des B-Plans als denkmalgeschützte
„Sachgesamtheit Opel-Altwerk“ falsch und demnach zu streichen.
4.) Das beim Erörterungstermin mit dem Landesamt für Denkmalschutz am 8.7.2020 erzielte „Einvernehmen“ ist den Stadtverordneten sofort zur Verfügung zu stellen. Das zu
erarbeitende denkmalschutzfachliche Gesamtkonzept (s. städtebaulicher Vertrag, §6.2)
ist der Stadtverordneten-versammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Begründung:
Zu 1.) Angesichts des immer wiederkehrenden Hinweises, dass es sich um einen
Angebotsbebauungsplan handelt, der nur einen Rahmen festsetzt, der durch spätere
Vorhaben gefüllt wird und angesichts der vagen Formulierung zum Denkmalschutz „Um dem
Nutzungskonzept vollumfänglich zu entsprechen, sollen in der konzeptionellen
Projektplanung schützenswerte Bestandsbauten baulich modernisiert und
weiterentwickelt werden, wobei Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen sind“,
ist diese Konkretisierung des Willens der Stadtverordnetenversammlung notwendig.
zu 2.) So auch in der Beschlussempfehlung zur Stellungnahme des Landesamts für
Denkmalschutz (s. Anlage 1, S. 21) angekündigt, also offenbar aus Versehen gelöscht.
Der Text in Anlage 1 lautet: „Im Plan sind die bislang auf Grundlage der Untersuchung von 2006 als besonders schützenswert bewerteten Gebäude als Einzeldenkmale, die dem
Denkmalschutz unterliegen i.S. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen.“
zu 3.) und 4.): ist selbstverständlich
|