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Medienreflex/Drucksachenreflex Oktober 2014

Bürgerbegehren Lachebad:
Juristisches und Politisches

Letzten Mittwoch, 1.10., gab es eine gemeinsame Sitzung von Haupt-, Bau- und Sportausschuss der Rüsselsheimer Stadtverordnetenversammlung zum Thema Lachebad. Insbesondere ging es um die Magistratsvorlage/Drucksache 427/11-16 mit dem Beschlussvorschlag, dass Bürgerbegehren (BB) zur Reparatur des seit mehr als eineinhalb Jahren geschlossenen Hallenbads „als unzulässig zurückzuweisen“. Dass beide Rüsselsheimer Zeitungen meine detaillierte Argumentation gegen die angebliche Nichtzulässigkeit in ihren Berichten mit keinem Wort erwähnen, ist schon bezeichnend (http://www.echo-online.de/region/ruesselsheim/Lachebad-Debatte-zu-Buergerbegehren-ohne-Ergebnis;art1232,5491474 und http://www.main-spitze.de/lokales/ruesselsheim/ buergerbegehren-zum-lachebad-in-ruesselsheim-ausschuss-begruendet-unzulaessigkeit_14661801.htm). Frau Groth setzt dem in der Main-Spitze noch die Spitze auf mit der Überschrift „Bürgerbegehren zum Lachebad in Rüsselsheim: Ausschuss begründet Unzulässigkeit„ (tatsächlich hat der Ausschuss nichts begründet, er hat noch nicht mal abgestimmt). Und weiter behauptet sie, die Diskussion lasse sich mit „Juristische Aussagen contra politische Wertung“ zusammenfassen, wobei sie den Gegnern der Vorlage die nur „politische Wertung“ unterstellt, dem OB offenbar die „juristische glasklaren“ Aussagen. Dazu muss sie natürlich meine aufs Juristische zielenden Argumente verschweigen – eine offensichtlich politische Entscheidung.

Wobei bei der Drucksache (DS) zunächst mal auffällt, dass der OB kein juristisches Gutachten des Regierungspräsidium vorlegt – obwohl er doch die mehr als 5-monatige Frist zwischen Beginn des Bürgerbegehrens und dem Einbringen seiner Bewertung in die Stadtverordnetenversammlung unter anderem mit dem Warten auf dieses Gutachten begründete.

Zu den juristischen Argumenten, die in der DS und ihren Anhängen auftauchen und meinen Gegenargumenten kann frau/man hier einen Teil nachlesen:

a) Die DS formuliert: ein Bürgerentscheid findet nicht statt „soweit bauaufsichtliche Entscheidungen berührt sein könnnen“ . Tatsächlich steht in §8b HGO (der sich mit Bürgerbegehren/ Bürgerentscheid beschäftigt): „Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanungen“. Das BB verlangt die Reparatur der defekten Klimaanlage und die Behebung von Brandschutzmängeln. Das sind natürlich keine „Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung“.

b) Das BB gibt als eine Möglichkeit zur Finanzierung der Reparaturen den Verkauf eines 23m*105m Streifens am Rande der Liegewiese zwecks Wohnbebauung an. Die DS sagt, dass dazu notwendige BB-Änderungsverfahren sei ergebnisoffen, es könnte herauskommen, dass es dann keine Wohnbebauung gäbe.  §8b HGO verlangt allerdings nur, zur Finanzierung „nach gesetzlichen Bestimmungen durchführbare“ Vorschläge anzugeben. Dazu gehört eine Bebauungsplan-Änderung genauso wie eine mögliche Kreditaufnahme (die im Endeffekt durch das RP untersagt werden könnte) oder eine Umschichtung im Haushalt, die eventuell nicht mehr möglich sein könnte, weil das entsprechende Geld schnell schonmal vollständig ausgegeben wurde …

Außerdem behauptet die DS, dass eine Reparatur im Sinne des Bürgerbegehrens rechtlich wegen des Brandschutzes nicht problemlos wäre. Die BI geht demgegenüber davon aus, dass eine Reparatur der Klimaanlage nicht dazu führt, dass das von der Stadt im Frühjahr 2013 bestellte Brandschutzkonzept vollständig umzusetzen ist, sondern Bestandsschutz besteht. Die BI legt allerdings Wert darauf – und hat dies in ihrer Kostenberechnung auch berücksichtigt - dass Mängel der bestehenden Brandschutzanlagen behoben werden.

c) Dem BB wird in der DS vorgeworfen, unzureichende Angaben zur Finanzierung der Folgekosten der verlangten Maßnahmen zu machen. Nun schlägt das BB aber gerade vor, nur 25m-Becken und Lehrschwimmbecken wieder in Betrieb zu nehmen, Erlebnisbad und Sauna aber stillzulegen. Dadurch würde es bei Strom, Heizung, Wasser und Personal zu erheblichen Verringerungen der Kosten kommen (So gehen Rechnungs-prüfungsamt und Kämmerei in ihrer Stellungnahme von zukünftigen jährlichen Kosten für das reparierte Hallenbad von 350.000 Euro aus. Bisher lagen die Kosten für das Hallenbad bei ca. 1 Mio Euro). Es gäbe also keine durch die verlangte Reparaturmaßnahme erzeugten Folgekosten.

Dies war übrigens der einzige Punkt, an dem eine Befürworterin der Magistratsvorlage versuchte, meiner Argumentation etwas entgegenzusetzen. Die Rechtsamtsleiterin zitierte aus einem Gerichtsurteil, dass ein BB Angaben zur Deckung nicht nur von Investitions- sondern auch von Betriebskosten machen müsse. Allerdings sprach der von ihr vorgelesene Urteilsausschnitt explizit von durch die BB-Maßnahmen verursachten Mehrkosten des laufenden Betriebs – und die gibt es hier eben nicht, im Gegenteil.

Im Übrigen werden zu diesem Punkt in der DS diverse Verwaltungsgerichtsurteile/-beschlüsse  mit Aktenzeichen angeführt. Eines, in dem für ein Schwimmbad-BB realistische Schätzungen für die Betriebskosten  aufgrund des Umfangs des Bades verlangt werden. Pech nur, dass sich dieses Urteil (VG Braunschweig v. 21.5.2008) auf einen Schwimmbad-Neubau bezieht. Bei uns soll ein bestehendes Bad, mit bekanntem Umfang, Organisation und Ablauf, repariert werden und s.o. unter deutlicher Betriebskostenreduktion verkleinert weiter geführt werden. Ein anderer Beschluss (VGH Kassel vom 18.3.2009) bezieht sich auf den Verkauf von Flughafenanteilen, ist schon garnicht auf unser BB anwendbar, wird dafür aber ausschnittsweise  ohne Anführungszeichen – copy & paste - in den Text der DS übernommen.

Am 16. Oktober wird die Stadtverordnetenversammlung ihre juristische Wertung der Magistratsdrucksache vornehmen und damit eine wichtige politische Aussage machen.

Heinz-Jürgen Krug
Stadtverordneter Die Linke/Liste Solidarität

 

 

 

   
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